Für die Strafzumessung bei § 370 AO hatte der 1. Strafsenat des BGH - bekannt für seine strenge Linie - bereits in seinem Urteil v. 2.12. 2008 festgestellt, dass bei einer Hinterziehung von mehr als einer Million Euro grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden müsse. Da sich die Praxis jedoch nicht immer an diese Ansicht des BGH hält, hat der BGH die Gelegenheit genutzt, erneut seine Ansicht darzulegen: Eine Bewährungsstrafe ist bei einer Hinterziehung in o.g. Größenordnung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. Nach Ansicht des BGH liegt ein solcher Grund jedenfalls nicht in der Steuernachzahlung, da diese Pflicht sowieso jedermann treffe.
BGH v. 7.2.2012 – 1 StR 525/11, n.v.
Die Kanzlei KONLUS wird dieses grundlegende Urteil demnächst für die Fachzeitschriften AO-StB und Steuerberaterwoche (StBW) kommentieren.
Blog für Steuerrecht - Steuerstrafrecht
Informationen und Diskussionsplattform zum:
Zur Diskussion ist jedermann (Kollegen und Steuerlaien) herzlich eingeladen.
Sämtliche Beiträge geben die persönliche Meinung des Einstellers wieder, stellen keine Rechtsberatung dar und können/sollen einen anwaltlichen Rat im Einzelfall nicht ersetzen.
Freitag, 10. Februar 2012
Dienstag, 31. Januar 2012
Gesetz zu überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Am 3.12.2011 ist für sämtliche Gerichtsbarkeiten das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 60 v. 2.12.2011, S. 2302).
Die Neuregelung in § 155 FGO n.F. i.V.m. §§ 198 ff. GVG n.F. sieht zur Sicherung eines zeitnahen Rechtsschutzes die Möglichkeit einer sog. Verzögerungsrüge vor und ist auch auf anhängige Verfahren anwendbar. Die zeitnahe Einlegung dieses Rechtsbehelfs bereits im Finanzprozess ist zwingende Voraussetzung dafür, dass der Rechtsbehelfsführer im zweiten Schritt eine verschuldensunabhängige Entschädigung materieller oder immaterieller Schäden erlangen kann (Entschädigungsklage).
Pauschal werden pro Jahr der Verzögerung grundsätzlich 1.200 Euro als immaterielle Entschädigung gewährt. Für den Ersatz materieller Schäden ist nachzuweisen, dass die konkrete Vermögenseinbuße (nicht: entgangener Gewinn) auf einer relevanten Verfahrensverzögerung durch das Gericht beruht (Kausalität).
Die Neuregelung ist gem. § 199 GVG n.F. auch für Steuerstrafverfahren anwendbar.
In der Praxis beruht eine Verzögerung jedoch oft nicht auf dem Verhalten einer Seite allein und ist ggf. durch organsisatorische Hindernisse erklärbar (Sachbearbeiterwechsel, technische Hindernisse, Krankheit, verhalten des Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten etc.). Die Frage, ob ein Verfahren bereits unangemessen lang dauert, wird oft nicht rechtssicher zu beantworten sein. Insofern bleibt die praktische Relevanz der Neuregelung abzuwarten.
Die Neuregelung in § 155 FGO n.F. i.V.m. §§ 198 ff. GVG n.F. sieht zur Sicherung eines zeitnahen Rechtsschutzes die Möglichkeit einer sog. Verzögerungsrüge vor und ist auch auf anhängige Verfahren anwendbar. Die zeitnahe Einlegung dieses Rechtsbehelfs bereits im Finanzprozess ist zwingende Voraussetzung dafür, dass der Rechtsbehelfsführer im zweiten Schritt eine verschuldensunabhängige Entschädigung materieller oder immaterieller Schäden erlangen kann (Entschädigungsklage).
Pauschal werden pro Jahr der Verzögerung grundsätzlich 1.200 Euro als immaterielle Entschädigung gewährt. Für den Ersatz materieller Schäden ist nachzuweisen, dass die konkrete Vermögenseinbuße (nicht: entgangener Gewinn) auf einer relevanten Verfahrensverzögerung durch das Gericht beruht (Kausalität).
Die Neuregelung ist gem. § 199 GVG n.F. auch für Steuerstrafverfahren anwendbar.
In der Praxis beruht eine Verzögerung jedoch oft nicht auf dem Verhalten einer Seite allein und ist ggf. durch organsisatorische Hindernisse erklärbar (Sachbearbeiterwechsel, technische Hindernisse, Krankheit, verhalten des Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten etc.). Die Frage, ob ein Verfahren bereits unangemessen lang dauert, wird oft nicht rechtssicher zu beantworten sein. Insofern bleibt die praktische Relevanz der Neuregelung abzuwarten.
Samstag, 28. Januar 2012
Scheitert Steuerabkommen mit der Schweiz?
Quelle: Handelsblatt und NZZ v. 27.1.2012:
Die SPD-Landesfinanzminister (A-Bundesländer) verlangen substanzielle Verschärfungen, da die vorgesehene Abgeltungssteuer zu niedrig sei. Das Schweizer Finanzministerium will jedoch nur die Anzahl der nach dem Abkommen erlaubten deutschen Auskunftsersuchen erhöhen. Ohne eine Zustimmung der A-Bundesländer kann das Steuerabkommen in Deutschland nicht ratifiziert werden.
Hintergrund: Strettig ist auch die Verteilung der Mehrsteuern zwischen Bund und Ländern. Der Bundestagswahlkampf 2013 rückt näher und wirft seine Schatten voraus.
Das Steuerabkommen kann daher zur Zeit in keine gesicherte Planung einbezogen werden.
Labels:
Steuerabkommen Schweiz
Donnerstag, 26. Januar 2012
Neu: Mitteilungspflichten über Pflichtverletzungen des Steuerberaters
Die Finanzverwaltung hat zu Mitteilungen der Finanzämter über Pflichtverletzungen gem. § 10 StBerG Stellung genommen (Erlasse der Landsfinanzminister v. 23.1.2012).
Gem. § 10 Abs. 1 StBerG müssen die Finanzämter Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3, § 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
In den Schreiben wird der Begriff der Berufspflichtverletzung konkreter erläutert und die zuständigen Stellen (Berufskammern) genannt. Weiterhin wird auf die "Informationen" i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBerG, den Mitteilungsempfänger sowie mögliche Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften näher eingegangen.
Quelle: BMF online
Gem. § 10 Abs. 1 StBerG müssen die Finanzämter Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3, § 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
In den Schreiben wird der Begriff der Berufspflichtverletzung konkreter erläutert und die zuständigen Stellen (Berufskammern) genannt. Weiterhin wird auf die "Informationen" i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBerG, den Mitteilungsempfänger sowie mögliche Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften näher eingegangen.
Quelle: BMF online
Mittwoch, 18. Januar 2012
OVG Münster: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
OVG Münster, Urteil v. 20.12.2011
4 A 311/09
Das OVG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater als Geschäftsführer tätig werden darf.
Prozessvertreterin war Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer LL.M. (www.kanzlei-beyer.eu)
Das Urteil wird von Frau RÄin Dr. Stefanie Beyer und der Kanzlei KONLUS demnächst in der Fachzeitschrift StBW aus dem Dr. Otto Schmidt-Verlag besprochen.
4 A 311/09
Das OVG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater als Geschäftsführer tätig werden darf.
Prozessvertreterin war Frau Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer LL.M. (www.kanzlei-beyer.eu)
Das Urteil wird von Frau RÄin Dr. Stefanie Beyer und der Kanzlei KONLUS demnächst in der Fachzeitschrift StBW aus dem Dr. Otto Schmidt-Verlag besprochen.
BFH: Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 3 StraBEG
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.6.2011, VIII R 25/08
Leitsatz:
Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.
Die Kanzlei KONLUS wird dieses Urteil in der Fachzeitschrift StBW des Dr. Otto Schmidt-Verlages besprechen.
Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fingierte Ausgaben) erreicht werden soll.
Die Kanzlei KONLUS wird dieses Urteil in der Fachzeitschrift StBW des Dr. Otto Schmidt-Verlages besprechen.
Mittwoch, 11. Januar 2012
FG Niedersachsen: Rechtsbehelfsbelehrungen betreffend Email unrichtig
Wenn das FA in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels Email hinweist, so kann dies zur Unrichtigkeit der Belehrung führen.
FG Niedersachsen v. 24.11.2011 - 10 K 275/11 (Revision zugelassen)
Der Kläger erhob Klage und wandte sich gegen die Einspruchsentscheidung mit dem Argument, dass für seinen Einspruch die Jahresfrist gem. § 356 Abs. 2 AO zu beachten und sein Einspruch daher nicht verfristet gewesen sei. Für den Kläger habe die Jahresfrist gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden nicht den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass auch ein Einspruch mittels Email möglich gewesen sei.
Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und die Revision zugelassen.
Über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung habe das FA nicht hinreichend belehrt, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO unrichtig gewesen sei und die Jahresfrist gegolten habe. Die Belehrung habe im konkreten Fall nur auf die Möglichkeit des Einspruchs im Wege der Schriftform hingewiesen. Eine Email sei jedoch kein Unterfall der Schritform, sondern eine eigenständige Form. Das FA habe den elektronischen Weg durch Angabe einer Email-Adresse i.S.d. elektronischen Kommunikation (§ 87a AO) eröffnet.
Hinweis: Diese Ansicht ist jedoch umstritten (a.A. der III. Senat des BFH, Beschluss v. 2.2.2010 – III B 20/09, BFH/NV 2010, 830).
Konsequenz: FÄer, die Streitigkeiten vermeiden wollen, sollten vorsorglich die Rechtsbehelfsbelehrungen überprüfen.
Die Kanzlei KONLUS wird diese Entscheidung im AO-StB 2/2012 besprechen.
FG Niedersachsen v. 24.11.2011 - 10 K 275/11 (Revision zugelassen)
Der Kläger erhob Klage und wandte sich gegen die Einspruchsentscheidung mit dem Argument, dass für seinen Einspruch die Jahresfrist gem. § 356 Abs. 2 AO zu beachten und sein Einspruch daher nicht verfristet gewesen sei. Für den Kläger habe die Jahresfrist gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden nicht den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass auch ein Einspruch mittels Email möglich gewesen sei.
Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und die Revision zugelassen.
Über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung habe das FA nicht hinreichend belehrt, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO unrichtig gewesen sei und die Jahresfrist gegolten habe. Die Belehrung habe im konkreten Fall nur auf die Möglichkeit des Einspruchs im Wege der Schriftform hingewiesen. Eine Email sei jedoch kein Unterfall der Schritform, sondern eine eigenständige Form. Das FA habe den elektronischen Weg durch Angabe einer Email-Adresse i.S.d. elektronischen Kommunikation (§ 87a AO) eröffnet.
Hinweis: Diese Ansicht ist jedoch umstritten (a.A. der III. Senat des BFH, Beschluss v. 2.2.2010 – III B 20/09, BFH/NV 2010, 830).
Konsequenz: FÄer, die Streitigkeiten vermeiden wollen, sollten vorsorglich die Rechtsbehelfsbelehrungen überprüfen.
Die Kanzlei KONLUS wird diese Entscheidung im AO-StB 2/2012 besprechen.
Abonnieren
Posts (Atom)