Montag, 2. Januar 2012

FG Niedersachen: Kein Ruhen des Einspruchsverfahrens wenn Verfahren vor dem EGMR

(EGMR = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Die OFD Frankfurt a.M. vertritt die Auffassung, dass ein Ruhen von Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe) bei Verfahren vor dem EGMR nicht in Betracht komme, „da der EGMR dort nicht ausdrücklich genannt” sei (Verfügung v. 12.8.2011).


Das FG Niedersachsen hat sich in dieser Frage ebenso ablehnend geäußert
(Urteil vom 16. 11. 2011 - 3 K 269/11, nicht rechtskräftig).

Diese Entscheidung wird die Kanzlei KONLUS im AO-StB 2/2012 besprechen.

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen