Wenn das FA in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels Email hinweist, so kann dies zur Unrichtigkeit der Belehrung führen.
FG Niedersachsen v. 24.11.2011 - 10 K 275/11 (Revision zugelassen)
Der Kläger erhob Klage und wandte sich gegen die Einspruchsentscheidung mit dem Argument, dass für seinen Einspruch die Jahresfrist gem. § 356 Abs. 2 AO zu beachten und sein Einspruch daher nicht verfristet gewesen sei. Für den Kläger habe die Jahresfrist gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden nicht den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass auch ein Einspruch mittels Email möglich gewesen sei.
Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und die Revision zugelassen.
Über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung habe das FA nicht hinreichend belehrt, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO unrichtig gewesen sei und die Jahresfrist gegolten habe. Die Belehrung habe im konkreten Fall nur auf die Möglichkeit des Einspruchs im Wege der Schriftform hingewiesen. Eine Email sei jedoch kein Unterfall der Schritform, sondern eine eigenständige Form. Das FA habe den elektronischen Weg durch Angabe einer Email-Adresse i.S.d. elektronischen Kommunikation (§ 87a AO) eröffnet.
Hinweis: Diese Ansicht ist jedoch umstritten (a.A. der III. Senat des BFH, Beschluss v. 2.2.2010 – III B 20/09, BFH/NV 2010, 830).
Konsequenz: FÄer, die Streitigkeiten vermeiden wollen, sollten vorsorglich die Rechtsbehelfsbelehrungen überprüfen.
Die Kanzlei KONLUS wird diese Entscheidung im AO-StB 2/2012 besprechen.
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